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Förderordnung Turnen Im TuS Wesseling e.V.

Verabschiedet auf der Gesamtvorstandsitzung des TuS Wesseling e.V. am 04.2024


 

§ 1 Name und Stellung

  1. Die Gruppe der Förderer trägt den Namen "Förderkreis der Turnabteilung des TuS Wesseling", fortan „Förderkreis Turnen“ genannt

     

  2. Der Förderkreis ist eine organisatorische Untergliederung der Abteilung Turnen des Turn- und 
    Sportverein Wesseling e.V. 

     

  3. Grundlage für diese Förderordnung sind die Satzung und die Ordnungen des Vereins in der jeweils gültigen Fassung. Die Förderordnung ist kein Satzungsbestandteil.

 

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Förderkreises ist die ideelle und finanzielle Förderung der Belange der Fachabteilung Turnen im Turn- und Sportverein Wesseling e.V., und zwar durch:

  • Die Förderbeiträge

  • Die Beschaffung von Mitteln und Spenden (bei Wettkämpfen, Veranstaltungen, Messen und die direkte Ansprache von Firmen und Personen)

  • Die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit und Werbung aller Art für die Belange der Fachabteilung Leistungsturnen

  • Die Zusammenarbeit mit Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie Schulen der Stadt Wesseling

 

  1. Die Förderung kann u.a. erfolgen durch:

  • Den Förderbeitrag

  • Eine Spende

  • Ein Sponsoring

  • Die zweckgebundene Weitergabe von Mitteln an den Fachbereich Leistungsturnen

  • Die unmittelbare Übernahme von Kosten z.B. für Trainer, Sportausrüstung, Wettkämpfe, Trainingslager und sonstige sportliche Aktivitäten

  • Investitionen in die sportartspezifische Infrastruktur

 

  1. Fördermittel dürfen nur für Zwecke verwendet werden, die dieser Ordnung entsprechen und im Einklang mit der Satzung des Turn- und Sportverein Wesseling e.V. stehen.

     

  2. Die Fördermitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Fördermitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Abteilung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Abteilung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im "Förderkreis Turnen" wird durch die Mitgliedschaft im Turn- und Sportverein Wesseling e.V. als Fördermitglied der Abteilung Leistungsturnen erworben. 

 

2. Für den Erwerb und die Beendigung der Vereinsmitgliedschaft gelten die Regelungen der Vereinssatzung.

 

3. Alle Erklärungen eines Mitgliedes zum Erwerb oder zur Beendigung der Mitgliedschaft im Förderkreis müssen schriftlich erfolgen. 

 

§ 4 Beiträge, Umlagen und Spenden

1. Der Aufnahmebeitrag beträgt für alle Mitglieder 10 Euro. Dieser ist einmalig mit der ersten Beitragsrechnung fällig. Dieser Beitrag entfällt, wenn der Förderer bereits Mitglied im TuS Wesseling e.V. ist. Der Jahresbeitrag für Fördermitglieder beträgt 30,00 Euro. 

 

2. Darüber hinaus können weitere Beträge als Spende geleistet werden. Spenden sind steuerlich absetzbar. Bis zu einem Betrag von 200,00 Euro reicht als Nachweis für das Finanzamt der Buchungsbeleg/ Lastschrifteinzugsbeleg/ Kontoauszug der Bank. 

 

3. Die Förderbeiträge sowie von Fördermitgliedern schriftlich zugesagte halbjährliche/ jährliche Spenden haben bis zum schriftlichen Widerruf mit einer Frist von einem Monat zum Jahresende Gültigkeit und verlängern sich mit dem Beginn eines neuen Jahres stillschweigend. 

 

4. Umlagen dürfen nicht erhoben werden. 

 

§ 5 Organe des Förderkreises Leistungsturnen:

1. 

Organe sind: 

  • der Förderrat 

  • die Versammlung der Fördermitglieder 

 

§ 6 Förderrat

  1. Der Förderrat übt seine Tätigkeit ehrenamtlich und unentgeltlich aus. 

  2. Der Förderrat besteht aus: 

    1. der/dem Vorsitzenden 

    2. der/dem Kassenwart/in (stellvertretende/r Vorsitzende/r) 

    3. der/dem Schriftführer/in 

    4. zwei Beisitzern (ein/e Elternvertreter/in und der/die Abteilungsleiter/in der Fachabteilung) 

  3. Die Beisitzer haben bei den Sitzungen des Förderrates kein Stimmrecht, können jedoch an allen Sitzungen beratend teilnehmen und haben Anspruch auf Einladung zur Sitzung und Einsicht in das Sitzungsprotokoll. 

  4. Der/die Vorsitzende des Förderrates ist in Gemeinschaft mit einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Förderrates (Kassenwart/in oder Schriftführer/in) vertretungsberechtigt. 

  5. Ein amtierendes Mitglied des Abteilungsvorstandes der Fachabteilung im Turn- und Sportverein Wesseling e.V. kann nicht gleichzeitig stimmberechtigtes Mitglied im Förderrat werden. 

  6. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes des Turn- und Sportverein Wesseling e.V. haben das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen des Förderrates, haben aber kein Stimmrecht. Der Vorstand kann sein Teilnahmerecht an die sportliche Leitung des Turn- und Sportverein Wesseling e.V. delegieren. 

  7. Die Mitglieder des Förderrates werden aus den Reihen der Fördermitglieder der Abteilung für die Dauer eines Jahres gewählt und können beliebig oft wiedergewählt werden. 

  8. Anträge an den Förderrat können durch ein Mitglied der Fachabteilung Leistungsturnen oder ein Mitglied des Förderkreises Leistungsturnen gestellt werden. Anträge müssen schriftlich, d.h. per Brief oder Mail an den/die Vorsitzende/n des Förderrates und den/die Stellvertreter/in, erfolgen. 

  9. Über die Beschlüsse des Förderrates ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen. 

 

§ 7 Fördermitgliederversammlung

  1. Die Fördermitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Jahres statt. 

  2. Die Fördermitgliederversammlung wird vom Förderrat mindestens vier Wochen vor dem Ver- sammlungstermin, durch Veröffentlichung der Einladung mit Tagesordnung, in der Geschäfts- stelle des Turn- und Sportverein Wesseling e.V., sowie auf der Internetseite des Turn- und Sportverein Wesseling e.V., einberufen. 

  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse be-
    dürfen der einfachen Mehrheit. 

  4. Der/die Versammlungsleiter/in ist der/die Vorsitzende des Förderrates oder der/die Stellvertre-
    ter/in. 

  5. Die Art der Abstimmung ist grundsätzlich offen. Der/die Versammlungsleiter/in kann eine ge-
    heime Abstimmung festgelegen. 

  6. Über die Beschlüsse der Fördermitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von
    dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben ist. 

  7. Anträge außerhalb der Tagesordnung müssen dem Förderrat mindestens sieben Tage vor der
    Versammlung schriftlich und mit Begründung vorliegen. 

  8. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, wenn die Fördermitgliederversammlung die Dringlichkeit mit 2/3 Mehrheit billigt. Nicht zulässig sind Dringlichkeitsanträge über die Liquidation und Wahlen. 

9. Die Versammlung ist für folgende Aufgaben zuständig 
 

  1. Entgegennahme der Berichte des Förderrates 

  2. Entlastung des Förderrates 

  3. Neuwahlen des Förderrates 

  4. Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge 

 

§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. In der Versammlung sind alle Fördermitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr stimmberechtigt. 

  2. An den Versammlungen können Gäste und Nichtfördermitglieder teilnehmen. 

  3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar. 

  4. Gewählt werden können nur volljährige Fördermitglieder im "Förderkreis Leistungsturnen". 

 

§ 9 Auflösung der Fördergruppe

  1. Die Fördergruppe kann auf Beschluss der Fördermitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Fördermitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist. 

  2. Zur Auflösung des"Förderkreises Turnen" ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 

  3. Die Liquidation erfolgt durch den zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Förderrat. 

  4. Bei Auflösung des "Förderkreises Turnen" fällt das verbleibende Vermögen an den Turn-und Sportverein Wesseling e.V., der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Fachabteilung Leistungsturnen im Turn- und Sportverein Wesseling e.V. im Sinne dieser Förderordnung zu verwenden hat. 

 

§ 10 Schlussbestimmung

Die Förderordnung Turnen ist in der vorliegenden Form am 04.2024 auf der Gesamtvorstandssitzung des Turn- und Sportverein Wesseling e.V. genehmigt worden. Sie tritt mit dem gleichen Tag in Kraft.